Das Ingenieur Büro Lang erbringt alle Lieferungen und Leistungen auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.
Der Vertrag und seine Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Sofern einzelne Klauseln dieser Vereinbarung unwirksam werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht.
Das Ingenieur Büro Lang vereinbart mit dem Kunden ein Erstgespräch. Danach werden der Leistungsumfang, der ungefähre zeitliche Rahmen sowie die Höhe des Honorars zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
Unsere Mitarbeiter sind verpflichtet, keine vertraulichen Informationen an Dritte weiterzugeben und diese ausschließlich zu Zwecken der vertraglich festgelegten Leistungen zu verwenden. Sie sind verpflichtet, vertrauliche Informationen so zu verwahren, dass kein Dritter Zugang dazu bekommt.
Die Zahlung der Leistungen erfolgt in bar oder bis 14 Tage nach Erhalt der Rechnung per Überweisung auf das angegeben Konto.
Amtsgericht Weilburg.
Kontakt:
Ingenieur Büro Lang
Dipl.-Ing. Michael Lang
Königsgraben 4
35789 Weilmünster
Arbeitsschutz ist eine Unternehmerpflicht und wird gesetzlich gefordert und auch geahndet.
Mit den Gefährdungsbeurteilungen wird eine Optimierung des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit über die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt oder Arbeitsmediziner erreicht. Die Sicherheitsfachkraft bezieht den Betriebsarzt oder Arbeitsmediziner bei den Gefährdungsbeurteilungen mit ein. Die Sicherheitsfachkraft kann diese Gefährdungsbeurteilungen für den Unternehmer in Bereich Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit erstellen. Gefährdungsbeurteilungen durch die Sicherheitsfachkraft sind der wichtigste Bestandteil im Arbeitsschutz und in der Arbeitssicherheit.
Innerhalb eines Unternehmens sind die Hauptbestandteile des Arbeitssicherheitsmanagements (ASM) die Bereiche Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz. Diese wiederum sollten heute Bestandteil eines guten Qualitätsmanagements sein.
Gut geplante und durchgeführte Arbeitsschutzmaßnahmen können das Risiko von Unfällen und die sich daraus evtl. ergebenden gesundheitliche Beträchtigungen senken. Das hat auch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) erkannt und fordert dies in der DGUV Vorschrift 2 ein.
Durch Arbeitsschutzmaßnahmen werden auch krankheitsbedingte Ausfallkosten reduziert. In das Arbeitssicherheitsmanagement sind alle Struktur- und Organisationsebenen des Unternehmens integriert. Die Beherrschbarkeit der einzelnen Prozessabläufe an denen der Mensch beteiligt ist steigert sich dadurch systematisch.
Das Arbeitssicherheitsmanagement geht konform mit den vom Gesetzgeber im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV) geforderten Maßnahmen.
Werden die vom Gesetzgeber geforderten Maßnahmen vom Unternehmer bzw. den dafür Verantwortlichen im Unternehmen nicht umgesetzt, kann das in einem Schadensfall erhebliche finanzielle und auch zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Nicht zu unterschätzen sind auch die daraus resultierenden Regressforderungen der Versicherungsträger.
Wir beraten Sie kompetent zu allen Aufgaben nach §6 ASiG (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) und unterstützen Sie im Umgang mit Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften.
ebenso bei der:
Regelmäßige Begehungen der Arbeitsstätten durch die Sicherheitsfachkraft sind ein wichtiger Beitrag zur Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Gefahren und Gefährdungen können dadurch rechtzeitig erkannt und miminiert werden.
Durch die Betriebsbegehung entsteht ein umfassendes Bild von den tatsächlichen Arbeitsbedingungen und Gefährdungen vor Ort. Eine regelmäßige Begehungen ist unumgänglich und Voraussetzung um Arbeitgeber und Arbeitnehmer fundiert beraten zu können.
Der Gesetzgeber hat das erkannt und in §10 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verankert. Hier werden ausdrücklich Betriebsbegehungen durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt gefordert. Der Begehungsbericht ist eine Grundlage um notwendigen Maßnahmen einzuleiten.
Wir führen Betriebsbegehungen im Hinblick auf die geforderten Arbeitsschutzauflagen durch und Erstellen anschließend einen ausführlichen Bericht mit Vorschlägen für die Umsetzung der evtl. erforderlichen Schutzmaßnahmen.
heutzutage jedoch ein unverzichtbarer und ein wichtiger Beitrag zur Rechtssicherheit eines Unternehmens.
Der Gesetzgeber schreibt nur teilweise eine zwingende Dokumentation wie z.B. eine Gefährdungsbeurteilung oder ein Gefahrstoffkataster vor.
Eine fehlende Dokumentation erschwert im Schadensfall den Nachweis der umgesetzten Arbeitsschutzmaßnahmen. Eine gute und umfassende Dokumentation erhöht Ihre Rechtssicherheit und sollte auch immer auf dem aktuellen Stand sein.
Um hier den Überblick zu behalten, muss man viel Zeit investieren. Zeit die für die eigentliche Arbeit verloren geht.
Auf Basis des Arbeitschutzgesetzes §5 und §6 ist eine allgemeine Gefährdungsbeurteilung in Unternehmen zu erstellen.
Eine wichtige Grundlage dafür ist eine ausführliche Gefahrenanalyse. Diese ist die Grundlage für Prävention und einen wirksamen Arbeitsschutz im Unternehmen.
Die daraus abgeleitete Gefährdungsbeurteilung bietet eine Handlungshilfe um Gefahren, Organisationsmängel oder Störfaktoren zu erkennen, zu beurteilen sowie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen um Abhilfe zu schaffen.
Gefährdungsbeurteilungen sind in weiteren Verordnungen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, wie z.B. Betriebssicherheitsverordnung und Gefahrstoffverordnung aufgegriffen und verankert worden. Hierdurch wird eine Gefährdungsbeurteilung für jedes Unternehmen zu einem unumgänglichen muss.
Eine systematisch aufgebaute Gefährdungsbeurteilung orientiert sich an 7 Schritten:
Wir verstehen den Arbeitsschutz als Erfolgsfaktor für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Motivation und Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter werden durch den Arbeitsschutz gestärkt und für den Arbeitgeber ergeben sich Rechtssicherheit und Kostenminderung durch geringere Ausfallzeiten.
Wir bieten unseren Kunden einen sinnvollen Arbeitsschutz, den jeder versteht und nachvollziehen kann.
Bewährte Methoden integrieren und mit neuen innovativen Lösungen ergänzen, das ist unser Beitrag zu Ihrem Erfolgsprinzip.
Hierzu gehört es auch die Prioritäten zu kennen, zu fokussieren und die betriebswirtschaftlichen Komponenten immer im Blick zu haben.
Gleichzeitig wollen wir mit unseren Angeboten helfen, unseren Kunden im Bereich des Arbeitsschutzes mehr Rechtssicherheit zu verschaffen.
Wir beraten unsere Kunden unabhängig von Firmen-, Produkt-, Lieferanten- oder Herstellerinteressen. So kann für jeden Kunden und jedes Projekt eine passende Lösung gefunden werden, die ein Optimum an Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bietet.
Risikobeurteilungen sind heute in allen Bereichen zu finden und zum Teil unumgänglich.
Im Vergleich zur Gefährdungsbeurteilung bildet eine Risikobeurteilung die Gefahren die von einem Prozess oder technischen Teil ausgehen können ab. Eine Gefährdungsbeurteilung hingegen bildet mögliche Gefahren mit dem Umgang eines technischen Teiles oder der Anwendung eines Prozesses ab.
Risikobeurteilungen werden u.a. durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) von Gesetzgeber gefordert.
Danach muss z.B. der Hersteller einer Maschine welche unter die 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) fällt, eine Risikobeurteilung auf Basis der DIN EN ISO 12100 (Sicherheit von Maschinen) erstellen.
Anhand dieser Risikobeurteilung sind Maßnahmen zur Risikominderung unter Berücksichtigung der relevanten Normen z.B. EN ISO 13849 (Sicherheit von Maschinen) zu definieren und technisch zu integrieren. Das mögliche Risiko für Mensch und Umwelt muss durch geeignete Maßnahmen auf ein vertretbares Restrisko reduziert werden.
Die Durchführung einer produktbezogenen Riskobeurteilung muss dokumentiert sein, bevor ein Hersteller sein Produkt auf dem Markt bereitstellt.
Der Prozess sollte bereits in die Entwicklungsphase integriert sein, um erhöhte Kosten durch spätere Änderungen zu vermeiden.
Ein modernes Unternehmen erfordert gut informierte und intensiv geschulte Mitarbeiter. Das gilt nicht nur für den Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sondern auch für viele andere Bereich im Unternehmen.
Im Vergleich zu den gesetzlich geforderten Unterweisungen, biete eine gezielte Schulung die Möglichkeit zusätzliches und spezielles Wissen zu vermitteln.
Zu den Themen Arbeits-, Umwelt-, und Gesundheitsschutz bieten wir folgende Schulungen an, die auch in Ihrem Hause durchgeführt werden können.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist eine speziell ausgebildete Person.
Zusammen mit dem Betriebsarzt (Arbeitsmediziner) unterstützt sie Unternehmen und Behörden
bei der Umsetzung der Aufgaben aus der EG-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG.
Die Sicherheitsfachkraft sollte nicht mit einem Sicherheitsbeauftragten verwechselt werden,
da diese eine Stabsfunktion innerhalb eines Unternehmens übernimmt.
Zentrale Aufgabe der Sicherheitsfachkraft ist es, den Unternehmer im Bereich der Arbeitssicherheit (in Behördendeutsch: "Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung“) zu beraten und zu unterstützen.
Die Aufgaben einer Sicherheitsfachkraft sind in §6 ASiG (Arbeitssicherheitsgesetz) genauer definiert.
Die Fachkrafte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft) hat die Aufgabe, den Arbeitgeber bei der Arbeitssicherheit, dem Gesundheitsschutz,
der Unfallverhütung und in allen Fragen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen und zu beraten.
Die überwiegende Zahl von Arbeitsunfällen hat ihre Ursache in menschlichem Fehlverhalten, nicht zu verwechseln mit menschlichem Versagen. Daher muss zur Vermeidung von Unfällen beim Verhalten der Mitarbeiter angesetzt werden. Diese Erkenntnis hat der Gesetzgeber bereits in §12 Arbeitsschutzgesetz verankert. Hiernach haben Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen ihre Beschäftigten ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen, bzw. durch fachkundige Personen (z.B. Betriebsarzt oder Sicherheitsfachkraft) unterweisen zu lassen.
Der Arbeitgeber und verantwortliche Personen sind im Unternehmen so stark eingebunden, dass sich die notwendigen Unterweisungen der Beschäftigten
nicht zusätzlich in den Tagesablauf integrieren lassen.
Der Zweck der Unterweisung ist, dass der Beschäftigte eine Sicherheits- oder Gesundheitsgefährdung erkennt und dann entsprechend den vorgesehenen Schutzmaßnahmen handeln kann.
Voraussetzung für ein sicherheitsgerechtes Verhalten ist:
Die Unterweisungen informieren über Grundregeln im Arbeitsschutz und möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz sowie die daraus resultierenden Verhaltsregeln. Eine Unterweisung des Mitarbeiters muss bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien erfolgen und regelmäßig wiederholt werden.
Beispiele zu Unterweisungsthemen:Unterweisungen sind in verschiedenen Verordnungen gesetzlich zwingend vorgeschrieben.