Arbeitsschutz ist Unternehmeraufgabe in Leun und Umgebung
In Leun ist es wichtig im Arbeitsschutz sich gut auszukennen!
Arbeitsschutz ist eine Unternehmerpflicht in Leun und wird gesetzlich gefordert und auch geahndet.
Mit den Gefährdungsbeurteilungen wird eine Optimierung des Arbeitsschutzes in Leun und der Arbeitssicherheit über die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt oder Arbeitsmediziner erreicht. Die Sicherheitsfachkraft bezieht den Betriebsarzt oder Arbeitsmediziner bei den Gefährdungsbeurteilungen mit ein. Die Sicherheitsfachkraft kann diese Gefährdungsbeurteilungen für den Unternehmer in Bereich Arbeitsschutz in Leun und Arbeitssicherheit erstellen. Gefährdungsbeurteilungen durch die Sicherheitsfachkraft sind der wichtigste Bestandteil im Arbeitsschutz in Leun und in der Arbeitssicherheit.
Arbeitsschutz im Unternehmen
Der Arbeitsschutz verfolgt das Ziel Unfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden, um ein sicheres Arbeiten für die Beschäftigten zu ermöglichen. Um die Umsetzung in den Betrieben sicherzustellen, haben der Gesetzgeber und die Berufsgenossenschaften arbeitsschutzrechtliche Mindeststandards definiert und diese in Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften verankert. An diesen Vorgaben müssen sich die Unternehmer orientieren und die Vorgaben in den Betrieben umsetzen.
Von den meisten Unternehmern unbemerkt, haben sich die Anforderungen an den Arbeitsschutz in den letzten Jahren massiv erhöht. Entscheidend ist, dass Sie als Verantwortlicher im Betrieb die Arbeitsschutzanforderungen umsetzen, um im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit einen Regressanspruch zu vermeiden.
Szenario:Ein Mitarbeiter verletzt sich während der Arbeit, sei es eine Schnittverletzung an einem scharfkantigen Gegenstand, eine Verletzung in Verbindung mit einer Maschine oder einem Fahrzeug, ein Stürzen oder Fallen während der Arbeitszeit oder auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte. Hinzu kommt evtl. noch eine Infektion. Infolge der Verletzung ist der Mitarbeiter zunächst krankgeschrieben und anschließend berufsunfähig. Die Verletzung wird der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall gemeldet.
Als Folge der steigenden Kosten prüft die Berufsgenossenschaft die Umsetzung der Arbeitsschutzanforderungen im Betrieb und bittet den Verantwortlichen des Betriebes darzustellen, dass die Anforderungen an den Arbeitsschutz erfüllt sind. Unterweisungsnachweise, eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung, daraus resultierende Maßnahmen z.B. Betriebsanweisungen sowie definierte Schutzmaßnahmen im Umgang mit spitzen und scharfen Gegenständen, Maschinen, Arbeitsmitteln, etc. sind vorzulegen.
Der Verantwortliche beteuert, seine Mitarbeiter immer wieder auf mögliche Gefahren aufmerksam gemacht zu haben, kann dies wegen fehlender Dokumentation aber nicht glaubhaft nachweisen. Folge dessen fordert der Versicherungsträger/ die Berufsgenossenschaft angefallene Kosten aus Diagnostik, Therapie und zugesicherten Rentenzahlungen vom Arbeitgeber bzw. den Verantwortlichen im Betrieb zurück. 5-6stellige Euroforderungen sind keine Seltenheit in diesem Zusammenhang.
Nachfolgende Quellen geben einen kleinen Einblick über die maßgebenden gesetzlichen Anforderungen an den betriebsinternen Arbeitsschutz:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Biostoffverordnung (BioStoffV)
- Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
- DGUV Vorschriften
- ...
hinzu kommen branchenbezogene Gesetze und Verordnungen.
Der Verantwortliche des Betriebes ist zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen gesetzlich verpflichtet und somit auch haftbar.
Diese sind u.a.:- Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (oder Betreuungsmodell)
- Durchführung einer dokumentierten aktuellen Gefährdungsbeurteilung
- Unterweisung der Mitarbeiter hinsichtlich möglicher Gefährdungen und Schutzmaßnahmen
- Vorsorgeuntersuchungen für die Mitarbeiter
- Umsetzung der Ersten Hilfe Anforderungen
- Umsetzung der Brandschutzmaßnahmen
- Prüfung von Elektrogeräten und Anlagen
- ...
- Gefährdungsbeurteilungen,
- erarbeiten geeignete Schutzmaßnahmen zur Gefahrenbeseitigung
- unterweisen Ihr Mitarbeiterteam in den Anforderungen des Arbeitsschutzes
- bauen ihre Arbeitsschutzdokumentation auf
- ...
Prüfung der Elektrogeräte
Der Gesetzgeber schreibt eine Reihe von Prüfungen vor. Diese sind in den Vorschriften der BG's oder DGUV verankert.
Zwei Beispiele dazu:Nach DGUV Vorschrift 3, §5 Prüfungen, sind alle elektrischen Betriebsmittel zu erfassen, zu kennzeichnen, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, mit Prüfdatum zu versehen und die Prüfung zu dokumentieren.
Diese elektrischen Betriebsmittel werden in zwei Gruppen unterteilt.
-
Ortveränderliche elektrische Betriebsmittel,
(hierzu zählt im Prinzip alles was einen Stecker für eine 230 V Steckdose hat, auch jede Verlängerungsschnur, Computer, Ventilator, Kaffemaschine, etc.) sind vor der Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Abständen zu prüfen. -
Ortfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel,
(hierzu zählen u.a. auch Spülmaschine, Kühlschrank, Getränkeautomat, etc.) sind vor der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend in Abständen von 1 bis 4 Jahren zu prüfen.
Nach DGUV Information 208-016 (ehemals BGV D36 D36, Leitern und Tritte) sind alle Leitern und Tritte wiederkehrend zu prüfen. Dazu sind alle Leitern und Tritte zu Listen und die Prüfung zu dokumentieren.
Für die Umsetzung dieser Vorschriften ist teilweise ein erheblicher technischer und zeitlicher Aufwand notwendig. Oberflächlich betrachtet, erscheinen einige dieser Vorschriften als sehr überzogen. Nach näherer und hintergründiger Betrachtung haben diese jedoch durchaus ihre Berechtigung.
Unterweisung
Die überwiegende Zahl von Arbeitsunfällen hat ihre Ursache in menschlichem Fehlverhalten, nicht zu verwechseln mit menschlichem Versagen. Daher muss zur Vermeidung von Unfällen beim Verhalten der Mitarbeiter angesetzt werden. Diese Erkenntnis hat der Gesetzgeber bereits in §12 Arbeitsschutzgesetz verankert. Hiernach haben Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen ihre Beschäftigten ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu Unterweisung, bzw. durch fachkundige Personen (z.B. Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit) Unterweisung zu lassen.
Der Arbeitgeber und verantwortliche Personen sind im Unternehmen so stark eingebunden, dass sich die notwendigen Arbeitsschutzes Unterweisungen der Beschäftigten
- vor Aufnahme der Tätigkeit,
- bei Veränderungen in den Aufgabenbereichen,
- nach Unfällen,
- bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien,
nicht zusätzlich in den Tagesablauf integrieren lassen.
Der Zweck der Arbeitsschutzes Unterweisung ist, dass der Beschäftigte eine Sicherheits- oder Gesundheitsgefährdung erkennt und dann entsprechend den vorgesehenen Schutzmaßnahmen handeln kann.
Voraussetzung für ein sicherheitsgerechtes Verhalten ist:
- umfassende Information der Beschäftigten über die Gefahren an ihrem Arbeitsplatz,
- Motivation der Beschäftigten zu sicherheitsgerechtem Verhalten,
-
richtige Zuordnung der Beschäftigten zu den einzelnen Tätigkeiten,
(Ausbildung, Erfahrung, Sachkunde und körperliche Eignung).
Die Arbeitsschutzes Unterweisungen informieren über Grundregeln im Arbeitsschutz und möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz sowie die daraus resultierenden Verhaltsregeln. Eine Arbeitsschutzes Unterweisung des Mitarbeiters muss bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien erfolgen und regelmäßig wiederholt werden.
Beispiele zu Arbeitsschutzes Unterweisungsthemen:- Allgemeine Pflichten der Beschäftigten,
- Arbeitsplatzspezifische Gefährdungen,
- Einsatz von persönliche Schutzausrüstung,
- Büro- und Bildschirmarbeitsplätze,
- Gefahrguttransport und Kleinmengenregelung,
- Ladungssicherung,
- Sicherheit für Staplerfahrer,
- Umgang mit Lastaufnahmemitteln,
Arbeitsschutzes Unterweisungen sind in verschiedenen Verordnungen gesetzlich zwingend vorgeschrieben.
Wir vermitten die Inhalte in überschaubarer und verständlicher Form an Ihre Mitarbeiter.
Gefährdungsbeurteilung
Auf Basis des Arbeitschutzgesetzes §5 und §6 ist eine allgemeine Gefährdungsbeurteilung in Unternehmen zu erstellen.
Eine wichtige Grundlage dafür ist eine ausführliche Gefahrenanalyse. Diese ist die Grundlage für Prävention und einen wirksamen Arbeitsschutz im Unternehmen.
Die daraus abgeleitete Gefährdungsbeurteilung bietet eine Handlungshilfe um Gefahren, Organisationsmängel oder Störfaktoren zu erkennen, zu beurteilen sowie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen um Abhilfe zu schaffen.
Gefährdungsbeurteilungen sind in weiteren Verordnungen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, wie z.B. Betriebssicherheitsverordnung und Gefahrstoffverordnung aufgegriffen und verankert worden. Hierdurch wird eine Gefährdungsbeurteilung für jedes Unternehmen zu einem unumgänglichen muss.
Eine systematisch aufgebaute Gefährdungsbeurteilung orientiert sich an 7 Schritten:
- Analyse, Gefährdungsermittlung
- Beurteilung, Risikobewertung
- Zielsetzung, Schutzziel
- Entwicklung von Lösungsansetzen
- Auswahl der Lösungen in Zusammenarbeit mit den Entscheidungsträgern
- Unterstützung bei der Umsetzung der Lösung
- Wirkungskontrolle
Betriebsbegehung
Regelmäßige Begehungen der Arbeitsstätten durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit sind ein wichtiger Beitrag zur Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Gefahren und Gefährdungen können dadurch rechtzeitig erkannt und miminiert werden.
Durch die Betriebsbegehung entsteht ein umfassendes Bild von den tatsächlichen Arbeitsbedingungen und Gefährdungen vor Ort. Eine regelmäßige Begehungen ist unumgänglich und Voraussetzung um Arbeitgeber und Arbeitnehmer fundiert beraten zu können.
Der Gesetzgeber hat das erkannt und in §10 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verankert. Hier werden ausdrücklich Betriebsbegehungen durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt gefordert. Der Begehungsbericht ist eine Grundlage um notwendigen Maßnahmen einzuleiten.
Wir führen Betriebsbegehungen im Hinblick auf die geforderten Arbeitsschutzauflagen durch und Erstellen anschließend einen ausführlichen Bericht mit Vorschlägen für die Umsetzung der evtl. erforderlichen Schutzmaßnahmen.
Wichtig zu wissen!
Arbeitsschutz ist eine Unternehmerpflicht und wird gesetzlich gefordert und auch geahndet.
Verantwortlich und haftbar für den Arbeitsschutz ist und bleibt der Unternehmer.
Ein Sicherheitsbeauftragter ersetzt keine gesetzlich geforderte Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Warum überhaupt Arbeitsschutz?
Arbeitsschutz verfolgt das Ziel, Unfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden, um ein sicheres Arbeiten für die Beschäftigten zu ermöglichen. Um die Umsetzung in den Betrieben sicherzustellen, haben Gesetzgeber und Berufsgenossenschaften arbeitsschutzrechtliche Mindeststandards definiert und diese in Gesetzen und Verordnungen verankert. An diesen Vorgaben müssen sich die Betriebe orientieren und die Vorgaben in den Betrieben umsetzen.
Existenzrisiko Arbeitsschutz
Von den meisten Firmeninhabern unbemerkt, haben sich die Anforderungen an die Arbeitssicherheit in den letzten Jahren massiv erhöht. Entscheidend ist, dass Sie als Verantwortlicher im Betrieb die Arbeitsschutzanforderungen umsetzen, um im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit einen Regressanspruch zu vermeiden.
Was bedeutet das konkret?
Szenario:
Eine Mitarbeiter/in verletzt sich während der Arbeit, sei es eine Schnittverletzung an einem scharfkantigen Gegenstand, eine Verletzung in Verbindung mit einer Maschine oder einem Fahrzeug, ein Stürzen oder Fallen während der Arbeitszeit oder auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte. Hinzu kommt evtl. noch eine Infektion. Infolge der Verletzung ist der Mitarbeiter/in zunächst krankgeschrieben und anschließend berufsunfähig. Die Verletzung wird der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall gemeldet.
Folge:
Als Folge der steigenden Kosten prüft die Berufsgenossenschaft die Umsetzung der Arbeitsschutzanforderungen im Betrieb und bittet den Verantwortlichen des Betriebes darzustellen, dass die Anforderungen an den Arbeitsschutz erfüllt sind. Unterweisungsnachweise, eine aktenkundige Gefährdungsbeurteilung in Form von Betriebsanweisungen, definierte Schutzmaßnahmen im Umgang mit spitzen und scharfen Gegenständen, Maschinen, Arbeitsmitteln, Arbeitsstätten, etc. sind vorzulegen. Der Verantwortliche beteuert, seine Mitarbeiter/innen immer wieder auf mögliche Gefahren aufmerksam gemacht zu haben, kann dies aber nicht wegen einer fehlenden Arbeitsschutzdokumentation nachweisen.
Ergebnis:
Die Berufsgenossenschaft fordert die angefallenen Kosten aus Diagnostik, Therapie und anfallenden Rentenzahlungen vom Arbeitgeber bzw. den Verantwortlichen im Betrieb zurück.
Welche Forderungen gelten für einen Betrieb?
Die nachfolgende Auflistung gibt einen Überblick über die zentralen Anforderungen an den betriebsinternen Arbeitsschutz:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Biostoffverordnung (BioStoffV)
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Technische Regeln Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250)
- DIN EN ISO 9001:2000, Kap. 6.4, Arbeitsumgebung
- Vorschriften der Gesetzlichen Unfall Versicherung (DGUV)
- DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention)
- DGUV Vorschrift 2 (Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit)
- DGUV Vorschrift 3 (Elektrische Anlagen und Betriebsmittel)
- DGUV Vorschrift 6/7 (Arbeitsmedizinische Vorsorge)
hinzu kommen branchenbezogene Gesetze und Verordnungen.
Was genau muss getan werden?
Der Verantwortliche im Betrieb ist für die Umsetzung der Arbeitsschutzanforderungen verantwortlich.
Diese sind u.a.:- Benennung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit,
- Benennung eines Betriebsarztes,
- Durchführung einer aktenkundigen Gefährdungsbeurteilung im Betrieb,
- Festlegen entsprechender Schutzmaßnahmen,
- Unterweisung der Mitarbeiter hinsichtlich möglicher Gefährdungen und Schutzmaßnahmen,
- Erstellung einer Gefahrstoffdokumentation,
- Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen für die Mitarbeiter,
- Umsetzung der Ersten Hilfe Anforderungen,
- Umsetzung der Brandschutzanforderungen,
- Prüfung der Elektrogeräte und Anlagen,
- etc.
Wie viel Zeit gibt es für die Umsetzung?
Für die Umsetzung der Arbeitsschutzanforderungen hat der Gesetzgeber keine Fristen vorgesehen. Folglich sollten die bestehenden Schwachstellen schnellstmöglichst durch eine Gefährdungsbeurteilung identifiziert und an deren Beseitigung systematisch gearbeitet werden. Auf diese Weise kann einer Begehung durch Gewerbeaufsichts-, Gesundheitsamt oder Berufsgenossenschaft gelassen entgegen gesehen werden.
Wie unterstützen wir Sie?
Wir bieten flexible, unbürokratische und angemessene Unterstützung, indem wir:
- die Gefährdungsbeurteilung im Betrieb durchführen,
- geeignete Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr empfehlen,
- das Mitarbeiterteam in den Anforderungen des Arbeitsschutzes unterweisen,
- eine Arbeitsschutzdokumentation aufbauen,
- etc.